Artikel 4
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.
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