KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
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