KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
- 1. „Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“
- a) Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
- b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
- c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,
die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
- 2. „Ersatzproduktionsmittel“
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.
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