ANHANG I
Anlage1
Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g
- 1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
- 2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
- 3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
- 4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
- 5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
- 6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.
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