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Artikel 9 Vorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Abkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Abkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle:

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6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964

7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 191/1962

8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1990

9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 187/1956

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