Artikel 9
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Abkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Abkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle:
- Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden 6), Genf, 9. Dezember 1960;
- Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 7), Brüssel, 6. Oktober 1960;
- Artikel 2 bis 11 und Anlagen 1 (Absätze 1 und 2) bis 3 des Zollabkommens über Behälter 8), Genf, 2. Dezember 1972;
- Artikel 3, 5 und 6 (1.b und 2) des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 9), Genf, 7. November 1952.
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6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964
7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 191/1962
8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1990
9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 187/1956
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