ANHANG II
Kinematographische Ausrüstung
Anlage2
Erläuternde Liste
A. Ausrüstung, wie
- Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);
- Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Ergänzung von Videosignalen usw.);
- Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Kräne;
- Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
- Schneideausrüstung;
- Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
- unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);
- Probekopien;
- Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);
- Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.
B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.
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