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Anlage3 Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

ANHANG III

Andere Ausrüstung

Anlage3

Erläuternde Liste

A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie

B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie

C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie

D. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.

E. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.

F. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.

G. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).

H. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.

I. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).

J. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

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