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Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 4

(1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt werden.

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