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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht

  1. a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder
  2. b) von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden,

    es sei denn, daß das innerstaatliche Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.

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