KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
(1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
- a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschließlich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 2), UNESCO, New York, 22. November 1950, und dem dazugehörigen Protokoll 3), Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände;
- b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
- (i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten werden,
- (ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller,
- (iii) Werbe- und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
- c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Ton- und Videoaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.
(2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
- a) muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein;
- b) muß den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaubhaft gemacht werden, daß die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1958
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 804/1994
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