KAPITEL V
Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Artikel 9
- a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATA auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist.
- b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
- c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
- a) Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Carnets CPD nachweisen, daß die Beförderungsmittel gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet CPD auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet CPD an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten.
- b) Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
- c) Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)