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Artikel 7 Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 7

Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.

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