Artikel 6
Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten:
- den Namen des ausgebenden Verbandes;
- den Namen der internationalen Bürgschaftskette;
- die Länder und Zollgebiete, in denen das Zollpapier gültig ist;
und
- den Namen der bürgenden Verbände der betreffenden Länder und Zollgebiete.
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