Artikel 5
(1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet.
(2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zollpapiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
(3) Nach Aushändigung eines Carnet ATA darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
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