KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet,
- a) „Zollpapier für die vorübergehende Verwendung“ das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;
- b) „Carnet ATA“
das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird;
- c) „Carnet CPD“
das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird;
- d) „Bürgschaftskette“
ein von einer internationalen Organisation verwaltetes Bürgschaftssystem, dem bürgende Verbände angehören;
- e) „internationale Organisation“
eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, für Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung zu bürgen und sie auszustellen;
- f) „bürgender Verband“
einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist und einer Bürgschaftskette angehört;
- g) „ausgebender Verband“
einen Verband, der von den Zollbehörden zur Ausstellung von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung zugelassen ist und unmittelbar oder mittelbar einer Bürgschaftskette angehört;
- h) „zuständiger ausgebender Verband“
einen in einer anderen Vertragspartei errichteten und derselben Bürgschaftskette angehörenden ausgebenden Verband;
- i) „Anweisungsverfahren“
das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden.
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