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Artikel 16 Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 16

Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.

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