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Artikel 15 Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 15

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.

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