vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Übertragung der vorübergehenden Verwendung

Artikel 8

Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person

  1. a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
  2. b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)