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Artikel 7 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Frist für die Wiederausfuhr

Artikel 7

(1) Zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.

(2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.

(3) Können die zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Waren (einschließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

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