Übertragung der vorübergehenden Verwendung
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person
- a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
- b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.
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