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Artikel 9 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Beendigung der vorübergehenden Verwendung

Artikel 9

Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beendet.

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