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Artikel 6 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Nämlichkeitssicherung

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.

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