Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Artikel 5
Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die auf Grund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
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