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Artikel 28 DBA – Südafrika

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1997

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Südafrika plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 28

Durchführung

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056227

alte Dokumentnummer

N3199761313J

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