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Artikel 27 DBA – Südafrika

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1997

Artikel 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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