vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Südafrika plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
Artikel 28
Durchführung
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10005082
Dokumentnummer
NOR12056227
alte Dokumentnummer
N3199761313J
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