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Artikel 8 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 8

Regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration

1. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Gebiete der Vertragsparteien, die eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration bilden, als ein Gebiet.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen dem Recht einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, nicht entgegen, besondere Vorschriften für die Verwendung der Poolbehälter auf ihrem Gebiet zu erlassen, sofern diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056017

alte Dokumentnummer

N3199749565L

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