Artikel 9
Überwachung
1. Die Vertragsparteien haben das Recht, die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen.
2. Die im Gebiet der Vertragsparteien ansässigen Poolmitglieder müssen den Zollbehörden dieser Parteien auf Aufforderung eine Liste der Nummern der dem Pool zu Verfügung gestellten Behälter vorlegen sowie die Anzahl der Behälter jedes einzelnen Typs auf ihrem Gebiet nennen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056018
alte Dokumentnummer
N3199749566L
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