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Artikel 10 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 10

Zuwiderhandlungen

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen werden nach den Rechtsvorschriften und von der Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen worden sind.

2. Kann nicht ermittelt werden, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056019

alte Dokumentnummer

N3199749567L

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