Artikel 10
Zuwiderhandlungen
1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen werden nach den Rechtsvorschriften und von der Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen worden sind.
2. Kann nicht ermittelt werden, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056019
alte Dokumentnummer
N3199749567L
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