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Artikel 6 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 6

Teile zur Instandsetzung

1. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools vor, so gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3 b) sowie 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für diese Teile.

2. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools nicht vor, so wird die vorübergehende Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne Anwendung wirtschaftlicher Einfuhrverbote oder -beschränkungen für diese Teile bewilligt und auf die Vorlage von Zollpapieren bei der Ein- und Ausfuhr und eine Sicherheitsleistung verzichtet.

  1. a) den Zollbehörden eine Liste dieser Teile mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr vorzulegen und
  2. b) die Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die vorübergehende Verwendung fällig werden.

3. Gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes und in Übereinstimmung mit der von den Zollbehörden dieses Landes erteilten Genehmigung können die ersetzten nicht wiederausgeführten Teile

  1. a) den Einfuhrabgaben unterworfen werden, die im Zeitpunkt der Gestellung der Teile ihrem Zustand entsprechend fällig sind;
  2. b) den zuständigen Behörden des betreffenden Landes kostenlos überlassen werden oder
  3. c) unter Zollaufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056015

alte Dokumentnummer

N3199749563L

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