Artikel 4
Erleichterungen
Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses Übereinkommens unter Befreiung von Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und -beschränkungen mit wirtschaftlichem Charakter und ohne Einschränkung der Verwendung im Binnenverkehr, und verzichten bei ihrer Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung, sofern die Bedingungen von Artikel 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056013
alte Dokumentnummer
N3199749561L
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