Kapitel X
Änderungen
Artikel 59
Änderungen durch den Rat
Artikel 59
a) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch
- i) bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und
- ii) bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage I, die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.
b) Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.
c) Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage I, so sind der Gesamtstimmenzahl die zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.
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