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Artikel 58 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 58

Streitigkeiten, an denen Garantie- oder Rückversicherungsnehmer beteiligt sind

Jede Streitigkeit, die sich aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag zwischen den daran beteiligten Parteien ergibt, wird einem Schiedsverfahren zur endgültigen Entscheidung entsprechend den Vorschriften unterworfen, die in dem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag vorgesehen oder bezeichnet sind.

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