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Artikel 17 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 17

Befriedigung von Forderungen

Der Präsident entscheidet gemäß den Weisungen des Direktoriums entsprechend dem Garantievertrag und den vom Direktorium gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Befriedigung von Forderungen eines Garantienehmers. In den Garantieverträgen wird den Garantienehmern auferlegt, sich um Abhilfen im Verwaltungsweg zu bemühen, die den Umständen angemessen sind, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt, sofern ihnen solche Abhilfen nach den Rechtsvorschriften des Gastlands ohne weiteres zur Verfügung stehen. Die Verträge können den Ablauf bestimmter angemessener Fristen zwischen dem Eintritt eines die Forderung begründeten Ereignisses und der Befriedigung der Forderung vorschreiben.

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