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Artikel 11 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 11

Wenn in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen die Organe der Zollverwaltung eines Staates sich im Gebiet des anderen Staates befinden, müssen sie jederzeit in der Lage sein, ihre dienstliche Funktion nachzuweisen. Sie genießen in diesem Gebiet denselben Schutz, der Organen der Zollverwaltung dieses Staates von den geltenden Rechtsvorschriften gewährt wird.

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