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Artikel 10 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 10

Die für die Ermittlung von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Organe der Zollverwaltung eines Staates können mit Zustimmung der Zollverwaltung des anderen Staates in dessen Gebiet bei zur Ermittlung und Feststellung solcher Zuwiderhandlungen durchgeführten Verfahren anwesend sein.

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