Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10004579
Dokumentnummer
NOR12050165
alte Dokumentnummer
N3198817114J
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