Artikel 27
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zum Vollzug der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle beschafften Informationen sind geheimzuhalten und dürfen anderen Personen oder Behörden, einschließlich eines Gerichts, als jenen, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind, oder auf die sich die Informationen beziehen, nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10004579
Dokumentnummer
NOR12050164
alte Dokumentnummer
N3198817113J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)