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§ 9 GrEStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Steuerschuldner

§ 9.

Steuerschuldner sind

  1. 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
  1. der Erwerber,
  1. 2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  1. 3. a) bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,
  2. b) bei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
  1. 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
  1. die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40269932

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