Steuerschuldner
§ 9.
Steuerschuldner sind
- 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
- 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
- 3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
- b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
- 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
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