Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Steuerschuldner
§ 9
§ 9. Steuerschuldner sind
- 1. beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
- 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
- 3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
- b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
- 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
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