Steuerschuldner
§ 9.
Steuerschuldner sind
- 1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
- 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
- der Erwerber,
- 2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
- 3. a) bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,
- b) bei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
- 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
- die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40269932
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