Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden erstmals auf Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
10004295
Dokumentnummer
NOR12046943
alte Dokumentnummer
N3197914272A
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