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Artikel 28 DBA – Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden erstmals auf Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046943

alte Dokumentnummer

N3197914272A

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