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Artikel 29 DBA – Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals auf die Steuern anzuwenden, die für das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in WIEN, am 7. März 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046944

alte Dokumentnummer

N3197914273A

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