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Artikel 9 DBA – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1978

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Tunesien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind
  1. und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046816

alte Dokumentnummer

N3197837773J

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