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Artikel 8 DBA – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1978

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046815

alte Dokumentnummer

N3197837772J

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