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Artikel 27 DBA – Ungarn zur Einkommen-, Ertrags und Vermögensteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046551

alte Dokumentnummer

N3197637850J

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