Artikel 26
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
10004234
Dokumentnummer
NOR12046550
alte Dokumentnummer
N3197637849J
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