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Artikel 18 DBA – Ungarn zur Einkommen-, Ertrags und Vermögensteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 18

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046542

alte Dokumentnummer

N3197637841J

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