Artikel 17
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
10004234
Dokumentnummer
NOR12046541
alte Dokumentnummer
N3197637840J
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